Rechtsprechung
VG Berlin, 24.02.2005 - 29 A 76.99 |
Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ...
- VG Berlin, 15.07.2010 - 29 A 202.08
Wiederaufgreifen eines Verfahrens nach dem Gesetz zur Regelung offener …
Die W., vertreten durch die jetzigen Prozessbevollmächtigten des Klägers, erhob gegen den Bescheid vom 9. April 1999 Klage, die die Kammer mit Urteil vom 24. Februar 2005 - VG 29 A 76.99 - mit der Begründung abwies, die W. sei nicht klagebefugt, da nicht sie, sondern das Land Berlin zur Erlösauskehr verpflichtet sei.Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte, die Akte des Verfahrens VG 29 A 76.99 sowie die von der Beklagten eingereichten Verwaltungsvorgänge (4 Bände) verwiesen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Der Kläger war nicht durch grobes Verschulden i.S.v. § 51 Abs. 2 VwVfG gehindert die Beweismittel früher zu beschaffen, denn bis zum Urteil der Kammer vom 24. Februar 2005 - VG 29 A 76.99 - konnte der Kläger davon ausgehen, dass die materiell zur Zahlung berufene W. das zur Rechtsverfolgung Erforderliche tun werde; der dem zu Grunde liegende Rechtsirrtum erscheint jedenfalls nicht grob fahrlässig.